Lehrverpflichtung für die wissenschaftlich         Beschäftigten der Universität Bonn

Nachfolgend haben wir für Sie eine kurze Übersicht über die Lehrverpflichtung der jeweiligen Gruppen von Lehrenden zusammengestellt, die vom Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten vertreten werden. Grundlage ist die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV). Falls Sie weitergehende Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

lehre
Symboldbild für Lehre © Colourbox
Gruppe der Lehrenden Umfang Lehrverpflichtung
[Lehrveranstaltungsstunden/Woche]
AR in einem Beamtenverhältnis auf Zeit 4
AOR in einem Beamtenverhältnis auf Zeit 7
AR, AOR, AD denen weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen 9
AR, AOR, AD, denen mind. zu drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehrverpflichtung obliegen 5
AR, AOR, AD mit Lehraufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben und unter Berücksichtigung der Einweisungsverfügung

5-13
Nicht an der Universität beschäftigte Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren zur Erfüllung der Titellehre 2
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unbefristet, Vollzeit 8
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet, Vollzeit 4
Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA) im Angestelltenverhältnis 12-16
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte,
Studiendirektorinnen und Studiendirektoren  im Hochschuldienst sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA), beamtet
13-17
Studienrätinnen und Studienräte, Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte in entsprechenden Studiengängen an Universitäten (als
Lehrerinnen oder Lehrer für Fremdsprachen)
20

Wissenschaftliche Hilfskräfte haben keinerlei Lehrverpflichtung.


Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend (ausgerichtet am prozentualen Anteil der Teilzeitbeschäftigung) geringere Lehrverpflichtung.


Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrender kann bei einem Grad der Behinderung von 50, 70 bzw. 90% auf Antrag jeweils um 12, 18 bzw. 25 % ermäßigt werden.


Unterschreitungen der Lehrverpflichtung sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden.

Anrechnung der Lehrverpflichtung:

  • Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien. Praktika können in vollem Umfang angerechnet werden, dies gilt jedoch nur in der gestuften Studienstruktur (Bachelor/Master).
  • Exkursionen werden zu drei Zehntel auf die Lehrverpflichtung angerechnet; je Tag werden höchsten zehn Lehrstunden zugrunde gelegt.
  • Die Betreuung von Studienabschlussarbeiten und vergleichbaren Studienarbeiten wird unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von drei Lehrveranstaltungs-stunden angerechnet.
  • Andere Lehrveranstaltungen werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist, wird die Lehrveranstaltung (...) zu drei Zehntel auf die Lehrverpflichtung angerechnet."
  • Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonenbeteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
  • Die Lehrenden sind verpflichtet, der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen.

Abkürzungen:

  • AR: Akademische Rätinnen und Räte
  • AOR: Akademische Oberrätinnen und -räte
  • AD: Akademische Direktorinnen und Direktoren
Wird geladen