Urlaubsregelungen an der Uni Bonn
Jeder Mitarbeiter der Universität Bonn hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch und die Gewährung von Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Tarifvertrages (TV-L) bzw. für die Beamten nach der Erholungsurlaubsverordnung.
Auf dieser Seite sind einige wichtige Aspekte der Urlaubsrichtlinien zusammengefasst. Detaillierte Angaben und Umsetzungen können dem Urlaubshandbuch der Universität Bonn entnommen werden.
Wichtige Aspekte
Erholungsurlaub muss immer bei der jeweiligen Leitung der Hochschuleinrichtung beantragt werden. In der Regel geschieht dies über den Fachvorgesetzen. Urlaub muss im Rahmen der Ansprüche gewährt werden, wenn keine dringenden dienstlichen Belange dem widersprechen. Wird keine Einigung zur Gewährung in der Einrichtung erzielt, kann das Personaldezernat eingeschaltet werden. Abgelehnte Urlaubsbegehren müssen den entsprechenden Personalräten zur Mitbestimmung vorgelegt werden.
- Tarifbeschäftigte haben Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub (bei einer 5-Tage-Woche und voller Beschäftigung über das Jahr).
- Der Anspruch reduziert sich anteilig auf die Monate mit vollständiger Beschäftigung.
- Während der Probezeit erwerben Beschäftige für jeden vollständig gearbeiteten Monat einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes.
- Der Erholungsurlaub sollte vor der Beendigung des Arbeitsvertrages genommen werden.
- Nicht abgegoltener Urlaubsanspruch kann in das folgende Jahr übertragen werden, muss aber dann bis zum 31.12. genommen werden; danach verfällt der Resturlaub.
- Bei Erkrankung im Urlaub können Sie ein ärztliches Attest einreichen, damit die Urlaubstage gutgeschrieben werden; Ihren Urlaub dürfen Sie nicht eigenmächtig verlängern; eine Erkrankung ist direkt der Hochschule anzuzeigen.


Arbeitsbefreiung
Tarifbeschäftigte werden gem. § 29 TV-L unter Fortzahlung des Entgelts von der
Arbeit freigestellt, u.a. bei folgenden Anlässen:
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin | 1 Arbeitstag |
Tod der Ehegatten/Lebenspartner/Kind/Elternteil | 2 Arbeitstage |
Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen an einen anderen Ort |
1 Arbeitstag |
schwere Erkrankung von Angehörigen im eigenen Haushalt, Kindern oder Betreuungspersonen von Kindern, wenn Beschäftigte die Pflege übernehmen müssen. (Details s. Tarifvertrag-L) |
je nach Fall 1 und bis zu 4 Arbeitstage pro Kalenderjahr; die gesamte Freistellung darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten |
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss | erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten |
Weiterführende Informationen
Zusammenfassung der Regeln finden sich im Urlaubshandbuch der Universität Bonn. Im TV-L sind im §26-$29 die tariflichen Regelungen zu den Urlauben beschrieben.