Änderungen Hochschulgesetz
Das Hochschulgesetz NRW (HG NRW) befindet sich zurzeit in einem Novellierungsprozess. Diese Novellierung durch das sogenannte Hochschulstärkungsgesetz ist zwar bisher noch nicht abgeschlossen, allerdings möchten wir Sie mit dieser Information auf die bereits vollzogene Änderung des für die Universitäten relevanten Paragraphen 44 aufmerksam machen.

HG §44: Neudefinition "Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"
Die Änderung des § 44 wurde – losgelöst von dem Novellierungsprozess – am 19. Dezember 2024 im Landtag verabschiedet und ist seit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Sie betrifft die Zuordnung von wissenschaftlich Beschäftigten an den Universitäten. Wie auch bereits das Rundschreiben ausführt, wird das Personal an Universitäten und Universitätskliniken grundsätzlich in „wissenschaftliches Personal“ bzw. in „Personal aus Technik und Verwaltung“ unterschieden. Der beschlossene neue Paragraph 44 Absatz 1 – hat eine andere Ausrichtung als es bislang der Fall war (vgl. Rundschreiben 2025/09):
„Bisher wurde für die Zugehörigkeit von Beschäftigten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen darauf abgestellt, dass für die Wahrnehmung der Funktionen ein Hochschulabschluss erforderlich ist und die Stelle in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den zentralen Betriebseinheiten verortet ist. Neu ist, dass nunmehr für die Zuordnung stärker als bislang die Ausprägung der Tätigkeiten ausschlaggebend ist.“
Als wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sind nun Beschäftigte definiert, „denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und Krankenversorgung oder denen als Ärztinnen und Ärzten Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen.“ Zu diesen „prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen“ kann eine „Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule“ hinzutreten. (HG §44 bzw. Beschlossenes Gesetz, Seite 11 Nr. 5.)
Die Änderungen zur Neudefinition des wissenschaftlich Beschäftigten haben zur Folge, dass eine unklare Anzahl wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen künftig dem Personal aus Technik und Verwaltung zugeordnet werden könnte. Dies hat Einfluss auf die Vertretung durch den einen oder anderen Personalrat, aber auch auf die Besetzung von Hochschulgremien und beispielsweise Berufungskommissionen. Für die derzeit amtierenden Mitglieder gilt ein Bestandsschutz (HG §84).
Wir gehen davon aus, dass alle Beschäftigungsverhältnisse, die aufgrund ihrer Tätigkeitsdarstellung für einen Wechsel in der Zuordnung in Frage kommen, einzeln geprüft werden.
Falls Sie im Zuge dieser Veränderungen Fragen haben oder Hilfestellung benötigen, stehen wir jederzeit zur Verfügung.Weiterführende Links
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) (jeweils aktuelle Fassung).
- Anhörung Landtag und Beratungsverlauf. Hier finden sich beispielsweise alle eingereichten Stellungnahmen.
- Rundschreiben 2025/09.